RS Vwgh 2001/4/26 98/16/0265

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §906;
GebG 1957 §22;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §21 Z4;

Rechtssatz

Ergibt eine objektive Vertragsauslegung, dass eine zivilrechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Übernehmers der Anteile gegenüber den Veräußerern besteht, nach Wahl des Übernehmers (§ 906 ABGB) entweder selbst die Gesellschaft mit den zur Rückzahlung von Darlehen erforderlichen Mitteln auszustatten oder für die Finanzierung zu sorgen, also einen Darlehensgeber einzubinden, der die bisherigen Gläubiger befreit, so ist allein dieses Rechtsgeschäft zu beurteilen; welche Wahl der Abgabepflichtige in der Folge getroffen hat, spielt keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X05

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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