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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §906;Rechtssatz
Ergibt eine objektive Vertragsauslegung, dass eine zivilrechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Übernehmers der Anteile gegenüber den Veräußerern besteht, nach Wahl des Übernehmers (§ 906 ABGB) entweder selbst die Gesellschaft mit den zur Rückzahlung von Darlehen erforderlichen Mitteln auszustatten oder für die Finanzierung zu sorgen, also einen Darlehensgeber einzubinden, der die bisherigen Gläubiger befreit, so ist allein dieses Rechtsgeschäft zu beurteilen; welche Wahl der Abgabepflichtige in der Folge getroffen hat, spielt keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160265.X05Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012