RS Vwgh 2001/4/26 2001/20/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen (§ 66 Abs. 1 AVG) und über die Berufung, die sie als zulässig erachtet, außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall "immer in der Sache selbst zu entscheiden" (§ 66 Abs. 4 AVG; vgl. dazu die auszugsweise Wiedergabe von Gesetzesmaterialien bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1239). Aufgabe der Berufungsbehörde ist es daher regelmäßig, die mit dem angefochtenen Bescheid bereits entschiedene Sache neuerlich zu entscheiden, und zwar im Prinzip so, als ob diese Sache erstmals entschieden würde (vgl. Walter/Thienel, aaO, Anm. 1, sowie die unter E 237 ff zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur des VwGH).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200161.X01

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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