RS Vfgh 2002/2/26 B1719/99

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

AVG §69 Abs1

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Erschleichung eines Bescheides; Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unter Verweis auf die Vorjudikatur zur Verletzung des Grundsatzes der Volksöffentlichkeit durch Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Rechtssatz

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustandegekommen ist, daß bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muß die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, daß ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben als ein "Erschleichen" des Bescheides iSd §69 Abs1 Z1 AVG zu werten (vgl. VwGH 25.4.1995, Z94/20/0779).

Der Behörde war bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer und der Verkäufer des Grundstückes einen Nachtrag zum Kaufvertrag, mit dem der Preis von ATS 300,-/m² auf ATS 1.044,-/m² erhöht wurde, abgeschlossen hatten. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wurde sohin zu Recht verfügt.

Im übrigen Verweis auf E v 13.12.01, B227/99.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1719.1999

Dokumentnummer

JFR_09979774_99B01719_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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