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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 ZustG hat die Behörde (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Behörde erster Instanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, ihren Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten als Vertreter des Asylwerbers zuzustellen. Der Asylwerber muss die solcherart wirksam vorgenommene Zustellung gegen sich gelten lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0180). Bei dieser Rechtslage bestand für die Behörde aber kein Anlass, eine zusätzliche Zustellung an den Asylwerber selbst vorzunehmen, mag ihr auch dessen Wohnadresse bekannt gewesen sein. Der bloßen Vorlage eines Meldezettels und einer Adressbekanntgabe kommt dann, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden ist, für sich keine Bedeutung zu, insbesondere kann nicht unterstellt werden, der Asylwerber wolle dadurch die Zustellvollmacht (schlüssig) widerrufen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/20/0135).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200336.X01Im RIS seit
23.08.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011