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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §89 Abs1;Rechtssatz
Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs 1 FinStrG handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck der Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls (Hinweis E 4. September 1986, 86/16/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160028.X03Im RIS seit
10.10.2001