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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X03Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011