RS Vwgh 2001/4/26 97/07/0171

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §52;
GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Krnt GSLG verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordert, soll er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der in § 14 Abs. 2 Krnt GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das vom Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Krnt GSLG. Ob die vom Grundeigentümer als beabsichtigt erwiesene Nutzung eines von einem Einbeziehungs- oder Bringungsrechtsantrages betroffenen Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden kann, ist eine auf sachverständiger Basis zu lösende Tatfrage.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070171.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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