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000Norm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 14 GGG ist der sich gem § 55 Abs 2 JN nach der Höhe des einfachen Anspruches richtende Streitwert gleichzeitig Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren. Da nicht mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, sondern nur ein Anspruch, für den, wenn auch nur bis zu den in der Klage genannten Grenzen, mehrere Personen solidarisch haften, entspricht die Summe der geltend gemachten Ansprüche der Forderung gegen den Erstbeklagten und diese bildet nach § 15 Abs 2 zweiter Halbsatz GGG eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Von dieser war daher die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu bestimmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist diese Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen, wobei sich für zwei zusätzliche Streitgenossen eine Erhöhung von 15 vH ergibt. § 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den §§ 15 Abs 2 zweiter Halbsatz und 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in § 18 Abs 2 GGG) normiert sein. Für diese Auslegung spricht auch, dass nach den EB zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 1996/201, Art 73 Z 2, § 19a GGG dem § 15 RATG nachgebildet ist. Entscheidend für den Streitgenossenzuschlag nach der zuletzt genannten Bestimmung ist allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160264.X01Im RIS seit
24.10.2001