RS Vwgh 2001/4/26 2000/07/0223

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Veröffentlicht am 26.04.2001
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070223.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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