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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070223.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012