RS Vwgh 2001/4/27 99/18/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2001
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1997 §7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, dass nach einem etwa siebeneinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet, trotz eines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, überwiegen können. (Hier: Dem Fremden wurde am 12. August 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1968 bescheinigt; die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages erfolgte mit Bescheid vom 5. November 1998.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999180223.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten