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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, dass nach einem etwa siebeneinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt die persönlichen Interessen eines Fremden an seinem Verbleib im Bundesgebiet, trotz eines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, überwiegen können. (Hier: Dem Fremden wurde am 12. August 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1968 bescheinigt; die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages erfolgte mit Bescheid vom 5. November 1998.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999180223.X01Im RIS seit
20.09.2001