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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19;Rechtssatz
Nach dem Regelungszusammenhang kann es keinem Zweifel unterliegen, dass mit den Leistungen gem § 19 GehG 1956 nur dienstliche Leistungen gemeint sind (vgl. in diesem Zusammenhang das zu § 74 Abs. 3 DGO Graz 1957 ergangene E 22.11.2000, 99/12/0113, wonach die von einem Beamten in seiner Funktion als Personalvertreter erbrachten Leistungen nicht darunter fallen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X06Im RIS seit
06.07.2001