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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs3;Rechtssatz
§ 4 Abs. 3 BDG 1979 stellt einerseits auf die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben (1), anderseits - wenn die Ernennungserfordernisse erfüllt sind - auf die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber (2) ab. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse ist demnach zwingende Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren, das durch die Verpflichtung zur Bestenauswahl auf Grund der Beziehung zwischen der Aufgabenerfüllung (1) und der Eignung des jeweiligen Bewerbers
(2) geprägt ist. Bereits aus der Unbestimmtheit der gesetzlichen Determinierung folgt, dass die Annahme einer Gesetzesverletzung auf dieser Rechtsgrundlage die genaue Feststellung der maßgebenden Kriterien voraussetzt. Vor Beurteilung der Frage der Besteignung sind demnach zunächst die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben (das Anforderungsprofil) festzustellen. Erst auf dieser Grundlage kann ein Urteil über die "Besteignung" aus mehreren qualifizierten Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, überhaupt gefällt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998120417.X02Im RIS seit
13.07.2001