RS Vwgh 2001/5/2 98/12/0417

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §4 Abs3;
UOG 1975 §31 Abs2;

Rechtssatz

Obwohl die in der Ausschreibung der Planstelle eines außerordentlichen Universitätsprofessors genannten Kriterien für den weiteren Entscheidungsvorgang maßgebend sind, ist eine sachlich gerechtfertigte "Verfeinerung" im Rahmen der Ausschreibungskriterien unter Beachtung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 zulässig. Denn § 4 Abs. 3 BDG 1979 bestimmt, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der (ausgeschriebenen) Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Demnach ist es nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern gesetzlich geboten, in grundsätzlicher Bindung an die Ausschreibung allenfalls weitere sachlich gerechtfertigte Kriterien hinsichtlich der zu besetzenden Stelle in die konkret zu treffende Personalauswahlentscheidung mit einzubeziehen. Ein solches Kriterium kann auch eine bestimmte wissenschaftliche Schwerpunktbildung darstellen, sofern diese noch von der ursprünglichen Ausschreibung gedeckt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120417.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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