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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19;Rechtssatz
Auch wenn die Behörde in einem angeblich ähnlich gelagerten Fall einem anderen Beamten eine Belohnung ausgezahlt hat, könnte der Beamte daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten ableiten. Als Prüfungsmaßstab kommt vielmehr nur das Gesetz in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X10Im RIS seit
06.07.2001