RS Vwgh 2001/5/2 2000/12/0174

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs2;
UniStG 1997 §59 Abs1;

Rechtssatz

Dass ein Organwalter im erstinstanzlichen Verfahren bei der Erstellung des Entwurfes des Bescheides der Vorsitzenden der Studienkommission über den Anrechungsantrag nach § 59 Abs 1 UniStG 1997 in der konzeptiven Phase eingeschaltet war, macht ihn als Mitglied der zweitinstanzlichen Behörde bei der Entscheidung über die Berufung noch nicht nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120174.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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