RS Vwgh 2001/5/2 95/12/0260

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Schreiben und Atteste stellen keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich das vom Beamten im Verfahren betreffend die Frage des Bezugsentfalles nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 vorgelegte ärztliche Attest in der bloßen Offenbarung der Schlussfolgerung einer "Arbeitsunfähigkeit" für den gegenständlichen Zeitraum erschöpfte, kann es aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht geeignet sein, Bedenken gegen die auf einem umfassenden Befund beruhenden Feststellungen des medizinischen Sachverständigen zu erwecken (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0245).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120260.X02

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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