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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Schreiben und Atteste stellen keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich das vom Beamten im Verfahren betreffend die Frage des Bezugsentfalles nach § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 vorgelegte ärztliche Attest in der bloßen Offenbarung der Schlussfolgerung einer "Arbeitsunfähigkeit" für den gegenständlichen Zeitraum erschöpfte, kann es aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht geeignet sein, Bedenken gegen die auf einem umfassenden Befund beruhenden Feststellungen des medizinischen Sachverständigen zu erwecken (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0245).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120260.X02Im RIS seit
06.07.2001