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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19;Rechtssatz
Dienstliche Leistungen des Beamten sind schon nach dem Sprachgebrauch nur dann besondere Leistungen, wenn es sich um außergewöhnliche Leistungen handelt, also solche, die vom Normalen, Üblichen abweichen. Die Anlehnung des GehG 1956 an die Terminologie des BDG 1979 zur Leistungsfeststellung bedeutet, dass die Kriterien für die Ermittlung der Besonderheit einer Leistung, wie sie für das Leistungsfeststellungsrecht gelten, auch für das Besoldungsrecht von Bedeutung sind. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz kann daher die Besonderheit der Leistung iSd § 19 Satz 1 GehG 1956 entweder durch deren Umfang, oder durch deren Wertigkeit, also sowohl durch quantitative als auch durch qualitative oder eine Kombination beider Gesichtspunkte erfüllt werden. Zu beachten ist dabei aber, ob diese Gesichtspunkte nicht von anderen besoldungsrechtlichen Ansprüchen abgedeckt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X07Im RIS seit
06.07.2001