RS Vwgh 2001/5/2 99/12/0223

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung "in der geltenden Fassung" wird der verfahrensrechtlichen Verpflichtung des § 59 Abs. 1 des nach § 1 Abs. 1 DVG 1984 anwendbaren AVG insbesondere dann nicht gerecht, wenn die Rechtslage mehrfach geändert worden ist, weil dadurch der rechtsunkundigen Partei die Verfolgung ihres Rechtes erschwert wird (Hinweis: E 19.12.2000, Zl. 98/12/0111, und E 21.2.2001, Zl. 98/12/0415).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120223.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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