Index
L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die im Verwaltungsverfahren erfolgte Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen lediglich mit "in der geltenden Fassung" unter Berücksichtigung der vielfachen Novellierungen und der vom Oö Landesgesetzgeber angewendeten Rezeptionstechnik ist ungenügend, weil der Nachvollzug der nur "in der geltenden Fassung" genannten materiell-rechtlichen Grundlagen nur schwer möglich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057, mwH; hier betreffend die Frage der Gebührlichkeit einer Leiterzulage eines Beamten der Landeshauptstadt Linz).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120175.X02Im RIS seit
19.07.2001