RS Vwgh 2001/5/2 99/12/0175

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z3;
LBG OÖ 1993 §154 Abs4 Z1 litb impl;
LGehG OÖ 1956 §30a Abs1 Z3 impl;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die im Verwaltungsverfahren erfolgte Bezeichnung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen lediglich mit "in der geltenden Fassung" unter Berücksichtigung der vielfachen Novellierungen und der vom Oö Landesgesetzgeber angewendeten Rezeptionstechnik ist ungenügend, weil der Nachvollzug der nur "in der geltenden Fassung" genannten materiell-rechtlichen Grundlagen nur schwer möglich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0057, mwH; hier betreffend die Frage der Gebührlichkeit einer Leiterzulage eines Beamten der Landeshauptstadt Linz).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120175.X02

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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