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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ermessensübung kommt in der zweiten Phase (Verteilung bei Vorhandensein entsprechender Mittel) nach § 19 Satz 1 GehG 1956 erst dann in Betracht, wenn a) eine besondere Leistung vorliegt und b) deren Abgeltung nicht nach anderen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften erfolgt (Verbot der Doppelabgeltung für ein und dieselbe besondere Leistung bzw Subsidiarität der Belohnung im Regelungssystem des GehG 1956. Vgl dazu näher Willi, Nebengebührenrecht, Dissertation an der Universität Wien, 2000, Seite 140). Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, dann erfolgt die negative Entscheidung im gebundenen Bereich.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X04Im RIS seit
06.07.2001