RS Vwgh 2001/5/2 99/12/0238

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DO Wr 1994 §33 Abs1;
DO Wr 1994 §33;
ZustG §1;
ZustG §25;

Rechtssatz

Da der Beamte der Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung unentschuldigt keine Folge leistete, demnach die Annahme einer eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit des Beamten vom Dienst bestanden hat und die amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst durch öffentliche Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgte, ist das Vorbringen des Beamten, die Auflösung seines Dienstverhältnisses sei mangels persönlicher Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Wr DO 1994 unwirksam, rechtlich unzutreffend. Denn der gesetzlichen Regelung über die "Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst" nach § 33 Wr DO 1994 liegt nicht die Problematik der Zustellung eines Schriftstückes zu Grunde, die nach dem ZustG hätte erfolgen müssen (vgl. §§ 1 und 25 leg.cit.). Gleiches gilt im Wesentlichen für das Vorbringen des Beamten, dass er von der Aufforderung im Amtsblatt keine Kenntnis erlangt und daher auch nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist den Dienst angetreten habe, zumal es sich dabei um eine Maßnahme im Sinn einer formellen Publizität handelt und die Verpflichtung - nicht bloß zum Dienstantritt, sondern zur Dienstleistung - eine im Dienstverhältnis dauernd bestehende ist, die keiner besonderen Verständigung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120238.X03

Im RIS seit

04.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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