RS Vfgh 2002/2/28 B2114/00, V98/00

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Altenmarkt vom 27.07.00
Räumliches Entwicklungskonzept der Gemeinde Altenmarkt. Änderung vom 15.06.00
Sbg RaumOG 1998 §2
Sbg RaumOG 1998 §13 Abs3, Abs6
Sbg RaumOG 1998 §17 Abs1
Sbg RaumOG 1998 §17 Abs1 Z5a
Sbg RaumOG 1998 §24 Abs3
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Kein Widerspruch der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Altenmarkt betreffend betriebliche Nutzung des Ennsbogens zum Sbg RaumOG 1998; keine Bedenken gegen die im Einklang mit dem Entwicklungskonzept stehende Flächenwidmungsplanänderung sowie den Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung für die Grundstücke der beteiligten Partei (Skifabrik); Zurückweisung des unter einer Bedingung gestellten Verordnungsprüfungsantrags als unzulässig

Rechtssatz

Kein Widerspruch der Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Altenmarkt betreffend betriebliche Nutzung des Ennsbogens zum Sbg RaumOG 1998.

Die Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (REK) der Gemeinde Altenmarkt sollte die Entwicklung der betrieblichen Nutzung des "Ennsbogens" auch in Richtung Osten und damit in die Richtung von Wohngebieten forcieren. Dahinter stand das planerische Anliegen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Verfolgung dieses Raumordnungsgrundsatzes konnte mit dem konkurrierenden Raumordnungsziel der Vermeidung von Widmungskonflikten gerade deshalb nunmehr besser in Einklang gebracht werden, weil sich die vom Gesetzgeber neu geschaffene Widmungskategorie "Betriebsgebiete" (vgl §17 Abs1 Z5a Sbg RaumOG idF LGBl 75/1997) als Pufferzone anbot. Damit handelt es sich bei der eingetretenen Änderung der Rechtslage um eine - bezogen auf die konkret vorgenommene Änderung des REK - wesentliche, sodass sie einen Änderungsanlass iSd §13 Abs6 Sbg RaumOG 1998 bildet.

Die Behauptung des Verstoßes der Änderung des REK gegen §13 Abs3 Sbg RaumOG 1998 (mangelnde Strukturuntersuchung) wird durch die vorgelegten Verordnungsakten widerlegt.

Keine Bedenken gegen die Flächenwidmungsplanänderung vom 27.07.00 betreffend Umwidmung von Grundstücken von Grünland in Bauland-Betriebsgebiet/Aufschließungsgebiet sowie den Bebauungsplan der Grundstufe.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung steht im Einklang mit dem - unbedenklichen - geänderten REK. Insbesondere wird der REK-Zielsetzung "Entschärfung des Nutzungskonfliktes" durch die Schaffung der als "Betriebsgebiete" gewidmeten Pufferzone zum Wohngebiet entsprochen. Der problematischen Verkehrssituation wird durch die Ausweisung als "Aufschließungsgebiet (Verkehrserschließung)" Rechnung getragen.

Rechtmäßigkeit der raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß §24 Abs3 Sbg RaumOG 1998 für die Grundstücke der beteiligten Partei (Skifabrik).

Die erstinstanzliche Behörde hat die Einwendungen, die Einzelbewilligung sei rechtswidrig, da die verkehrsmäßigen Auswirkungen des Projektes nicht geprüft worden seien und das Projekt einen Einbruch in bestehende Strukturverhältnisse darstelle und daher dem REK widerspreche, als unbegründet abgewiesen und auf die diesbezüglichen schlüssigen Gutachten des Einzelbewilligungsverfahrens verwiesen. Tatsächlich setzten sich mit diesen Fragen das "Raumordnungsgutachten" und das "Verkehrstechnische Gutachten" auseinander. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid insofern bestätigt.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Anrainereinwendungen gegen die auf die Einzelbewilligung gestützte Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaus zur bestehenden Skifabrik.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung.

Es handelt sich nicht um einen - nach herrschender Auffassung an sich zulässigen - Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem anderen Verfahren, nämlich in der Beschwerdesache, zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2114.2000

Dokumentnummer

JFR_09979772_00B02114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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