RS Vwgh 2001/5/2 98/12/0417

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §4 Abs3;
UOG 1975 §31 Abs2;
UOG 1975 §5 Abs5;

Rechtssatz

Bei ihrem auf die Rechtmäßigkeitskontrolle eingeschränkten Aufsichtsrecht ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, vor der Aufhebung eines Besetzungsvorschlages gem § 31 Abs. 2 UOG 1975 wegen Rechtswidrigkeit nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 das vom Fakultätskollegium als entscheidend angenommene Anforderungsprofil für die bestmögliche Erfüllung der mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben festzustellen und davon ausgehend entweder die Rechtswidrigkeit dieses Anforderungsprofils darzulegen oder den an einem rechtmäßigen Anforderungsprofil vorgenommenen Beurteilungsvorgang im Sinne des Besteignungsprinzips als rechtswidrig zu befinden. Im letztgenannten Fall wäre dabei auf die sich daraus ergebende Gewichtung Bedacht zu nehmen. Bei der letztgenannten Beurteilung ist im Rahmen der Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen auch die in manchen Wissenschaftsbereichen übliche Heranziehung von veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, die in Form von sogenannten "Impact-Punkten" auf internationaler Ebene gewichtet werden, als wesentliches Indiz für die Leistungsmessung gerechtfertigt. Daraus ist aber, ausgehend von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, nicht der Schluss zu ziehen, dass diesem Wertungsmaßstab dafür die allein entscheidende Bedeutung zukommt. Es muss vielmehr zulässig sein (- ansonsten hätte der Gesetzgeber diese Bewertungsmethode ausdrücklich verbindlich vorschreiben müssen -), auf andere Weise - insbesondere wenn dies sachlich begründet ist - den Nachweis wissenschaftlicher Leistungsfähigkeit führen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120417.X05

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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