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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19;Rechtssatz
Der Umstand einer Leistungsfeststellung im Sinn des § 81 Abs 1 Z 1 BDG 1979 (nicht zuletzt auch wegen ihrer "Fortschreibung" nach § 82 BDG 1979) erfüllt für sich allein noch nicht die Voraussetzung einer besonderen Leistung nach § 19 Satz 1 GehG 1956. Umgekehrt setzt die Belohnung nach § 19 Satz 1 GehG 1956 nicht zwingend voraus, dass sie nur dem Beamten, der eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung im Sinn des § 81 Abs 1 Z 1 BDG 1979 aufweist, ausgezahlt werden kann (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X08Im RIS seit
06.07.2001