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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Rechtssatz
Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht gemäß § 51 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung, sohin die subjektive Einschätzung des Beamten wird allerdings dann nicht geeignet sein, einen "ausreichenden Entschuldigungsgrund" iSd § 13 Abs 3 Z 2 GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120260.X05Im RIS seit
06.07.2001