Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Maßgebend für die Auslegung eines Antrages sind im Regelfall die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen, nicht die nachträglichen Deutungen derselben in der Beschwerde. Einem Beamten kann im Zweifel auch nicht unterstellt werden, vor der Dienstbehörde einen unzulässigen Antrag zu stellen, mit dem er das von ihm gewünschte Ziel von vornherein nicht erreichen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996120062.X05Im RIS seit
06.07.2001