RS Vwgh 2001/5/2 98/12/0417

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 Anl1;
UOG 1975 §31 Abs2;
UOG 1975 §31 Abs3;
UOG 1975 §31 Abs4;
UOG 1975 §31 Abs5;
UOG 1975 §31 Abs6;

Rechtssatz

Dem § 31 Abs. 2 UOG 1975 ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Ausschreibung ausschließlich die gesetzlichen Ernennungserfordernisse maßgebend sein dürften. Es ist vielmehr nach den dem Abs. 2 folgenden Regelungen, insbesondere Abs. 3 bis 6, zweifelsfrei klar, dass der (Außerordentliche) Universitätsprofessor über die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten, allgemeinen Anforderungen hinaus noch weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Das bedeutet, dass neben der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, auf die Ernennungserfordernisse hinzuweisen, auch die weiteren, aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Voraussetzungen im Großen und Ganzen bereits in die Ausschreibung aufzunehmen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120417.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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