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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung betreffend die Dienstunfähigkeit des Beamten einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen; zu diesem Zweck ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen verschiedene Beweise, insbesondere auch Beweise durch ärztliche Sachverständige zu erheben sind (Hinweis E 20.5.1992, 91/12/0287; E 17.2.1993, 91/12/0165 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120260.X01Im RIS seit
06.07.2001