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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im § 33 Abs. 3 Wr DO 1994 vorgesehene Rechtsfolge tritt bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandserfordernisse kraft Gesetzes ein (siehe auch § 71 Abs. 1 Z 1 Wr DO 1994). Dem bescheidmäßigen Abspruch darüber, dass das Dienstverhältnis des Beamten gemäß § 33 Abs. 3 Wr DO 1994 mit Ablauf eines näher bezeichneten Tages aufgelöst sei, kommt daher nur die Bedeutung einer Feststellung zu, an der aber sowohl ein rechtliches Interesse des Beamten als auch ein öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 90/12/0152, zu einer ähnlichen Problemlage nach § 20 Abs. 1 Z 4 BDG 1979).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120238.X01Im RIS seit
04.09.2001