RS Vwgh 2001/5/2 2000/12/0174

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Veröffentlicht am 02.05.2001
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §14 Abs3b;
AHStG §14 Abs4;
UniStG 1997 §59 Abs1;

Rechtssatz

Der Studierende legte die Ergänzungsprüfung aus Latein für sein (damals an der Universität Wien betriebenes) Studium der Rechtswissenschaften unter der Geltung des AHStG ab. Der Studierende strebt im Ergebnis die Anerkennung dieser im Sommersemester 1991 abgelegten Prüfung nach dem UniStG für sein bereits unter der Geltung dieses Gesetzes (1. September 1997) aufgenommenes Studium der Volkskunde an der Universität Graz an. Dies führt dazu, dass die angestrebte Anerkennung der (alten) Prüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG 1997 zu beurteilen ist, wobei aber für sein im Sommersemester 1998 neu aufgenommenes Studium der Volkskunde noch das alte besondere Studienrecht gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120174.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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