RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0022

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine vor Fristablauf eingebrachte Säumnisbeschwerde ist selbst dann zurückzuweisen, wenn die Behörde bereits vor Fristablauf zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtige.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040022.X03

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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