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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Eine vor Fristablauf eingebrachte Säumnisbeschwerde ist selbst dann zurückzuweisen, wenn die Behörde bereits vor Fristablauf zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtige.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040022.X03Im RIS seit
26.09.2001