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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z. 2 Einleitungssatz GewO 1994 zunächst festzustellen, welche Leistungen im Rahmen der vom Nachsichtsansuchen betroffenen Teiltätigkeit des Gewerbes in der Regel zu erbringen sind und welche Tätigkeiten beherrscht werden müssen, um solche Leistungen zufrieden stellend zu verrichten (Hinweis: E 13.12.2000, 2000/04/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040187.X01Im RIS seit
17.07.2001