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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen - und um solche handelt es sich bei der Nichtigerklärung von Bescheiden nach § 68 Abs. 4 AVG - zu. Soweit von der Behörde daher verlangt wird, aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu setzen, steht dem Einschreiter von vornherein weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse darauf zu, dass diese Maßnahmen gesetzt werden; er nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des § 8 AVG teil. Folglich besteht ihm gegenüber auch weder eine Pflicht der Behörde zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG, noch ist er berechtigt, gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1626 f referierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040068.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017