RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0085

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
50/01 Gewerbeordnung
59/04 EU - EWR

Norm

11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
BefNwV EWR 1993 §2;
EURallg;
GewO 1994 §127 Z4;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §373c;

Rechtssatz

Zieht man die mit der Ausführung von Bauten verbundenen besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen in Betracht, so ist es nicht ungerechtfertigt, von einem dringenden Allgemeininteresse daran auszugehen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von Personen erbracht werden, die - nachweislich - auch eine dafür ausreichende Befähigung aufweisen. In diesen Fällen bestehen daher zwingende Gründe des Allgemeininteresses an der Erbringung eines Befähigungsnachweises bzw. an der Erfüllung der in § 373c GewO 1994 i.V.m. § 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 775/1993, normierten Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040085.X03

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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