Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es ist zwischen der Entziehung einer Bergwerksberechtigung und der Löschung einer solchen zu unterscheiden. Die nach § 66 Abs. 2 MinroG 1999 sinngemäß anzuwendenden §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG 1999 setzen als Anknüpfungspunkt die rechtskräftige Entziehung (§ 66 Abs. 1 MinroG 1999) voraus. Eine "beabsichtigte Auflassung" kommt nämlich bei einer Entziehung einer Bergwerksberechtigung wesensmäßig nicht in Betracht und kann daher bei einer - nach § 66 Abs. 2 MinroG 1999 angeordneten - sinngemäßen Geltung nicht auf eine solche abgestellt werden, sondern auf eine rechtskräftige Entziehung, die nach dem Willen des Gesetzgebers (bei der sinngemäßen Geltung) offenkundig an die Stelle der "beabsichtigten Auflassung" tritt. Daraus folgt aber auch, dass erst nach rechtskräftiger Entziehung einer Bergwerksberechtigung die Hypothekargläubiger ihre - durch die sinngemäße Anwendung der §§ 55 Abs. 2 sowie 56 und 57 MinroG 1999 eingeräumten - Rechte geltend machen können.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040194.X01Im RIS seit
17.07.2001