RS Vfgh 2002/2/28 B1695/99 - B49/01 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/06 Wertpapierrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
WertpapieraufsichtsG

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch einen Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht wegen Bescheiderlassung durch eine qualitativ andersartige, aufgrund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung von Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes betreffend die eigene Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung nicht mehr zuständige Behörde

Rechtssatz

In §1 Abs1 WertpapieraufsichtsG wurde mit E v 12.12.01, G269/01 ua, jene Wortfolge aufgehoben, die der Bundes-Wertpapieraufsicht eigene Rechtspersönlichkeit verlieh. Weiters wurden jene in Prüfung stehenden Bestimmungen aufgehoben, die mit der Einrichtung als eigener Rechtsträger notwendig verbunden waren. Durch die Aufhebung dieser Bestimmungen hat die bescheiderlassende Behörde ihre Stellung als eigener Rechtsträger verloren; nach der bereinigten Rechtslage ist sie als eine dem Bundesminister für Finanzen unterstellte Sonderbehörde zu qualifizieren. Damit hat sich die Qualität des rechtlichen Bestandes der bescheiderlassenden Behörde wesentlich verändert. Gegen ihre im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide ist jedoch auch nach der bereinigten Rechtslage ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, da der Gehalt des dies anordnenden §28 Abs2 WertpapieraufsichtsG durch das Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren keine Änderung erfahren hat.

Quasi-Anlaßfälle: E v 13.03.02, B 49/01 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit derselben Begründung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Bankwesen, Wertpapierrecht, Verwaltungsorganisation, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1695.1999

Dokumentnummer

JFR_09979772_99B01695_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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