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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist, wobei dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung gegeben sind. Werden allerdings aufsichtsbehördliche Maßnahmen begehrt, so besteht ein solcher Anspruch zufolge der Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG nur dann, wenn er - rechtsirrig - ausdrücklich behauptet wird (Hinweis: B 11.11.1998, 98/04/0134). Erst diesfalls müsste der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. Hingegen kommt es nicht darauf an, welches Ausmaß an Begründung die Aufsichtsbeschwerde aufweist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040068.X02Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017