RS Vwgh 2001/5/9 2001/04/0068

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Veröffentlicht am 09.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs7;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Jede Partei des Verwaltungsverfahrens hat Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist, wobei dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung gegeben sind. Werden allerdings aufsichtsbehördliche Maßnahmen begehrt, so besteht ein solcher Anspruch zufolge der Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG nur dann, wenn er - rechtsirrig - ausdrücklich behauptet wird (Hinweis: B 11.11.1998, 98/04/0134). Erst diesfalls müsste der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden. Hingegen kommt es nicht darauf an, welches Ausmaß an Begründung die Aufsichtsbeschwerde aufweist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040068.X02

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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