RS Vwgh 2001/5/10 95/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;

Rechtssatz

Wenn die Behörde einen Wiederaufnahmeantrag nicht zurückweist, sondern abweist, hat sie Rechte des Antragstellers nicht verletzt (Hinweis E 21.2.1996, 94/14/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150084.X02

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten