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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen liegt ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeits- und Sozialrechts häufig nicht vor (Hinweis E vom 25. November 1999, 99/15/0188; E 30. November 1999, 99/14/0264; E 30. November 1999, 99/14/0270). Das Fehlen des arbeits- und sozialrechtlichen Schutzes steht der Qualifizierung der Einkünften als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054). Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten an Prokuristen delegieren können; darauf hingewiesen sei, dass eine organvertretende Generalbevollmächtigung durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer unzulässig und unwirksam wäre (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150061.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013