RS Vwgh 2001/5/10 2001/15/0061

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen liegt ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeits- und Sozialrechts häufig nicht vor (Hinweis E vom 25. November 1999, 99/15/0188; E 30. November 1999, 99/14/0264; E 30. November 1999, 99/14/0270). Das Fehlen des arbeits- und sozialrechtlichen Schutzes steht der Qualifizierung der Einkünften als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054). Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, dass die Geschäftsführer bestimmte Tätigkeiten an Prokuristen delegieren können; darauf hingewiesen sei, dass eine organvertretende Generalbevollmächtigung durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer unzulässig und unwirksam wäre (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150061.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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