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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §270 Abs1;Rechtssatz
Die Auflistung der (ernannten und entsendeten) Senatsmitglieder in der erforderlichen Anzahl nach § 270 Abs 1 BAO, die sich nach den Ausführungen der belBeh nach dem - zufälligen - Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode und der Neunominierung von Mitgliedern richtet, bedeutet keine Festlegung einer Reihenfolge, welche die Heranziehung des nächstgenannten Mitgliedes erst bei nachweislicher Verhinderung des vorher (oder der vorher) genannten Mitglieder erlaubte. Zu einer solchen Anwendung einer "Stellvertreterregelung" auch innerhalb des Kreises der dem Berufungssenat nach § 270 Abs 1 BAO zugewiesenen ernannten und entsendeten Mitglieder zwingt eine laut Beschwerde geforderte "verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften der BAO" nicht. So ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Bereich der Verwaltung auf die zuständige staatliche Behörde als solche bezogen. Es garantiert nicht bestimmte Organwalter oder eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungssenate (Hinweis VfGH E 8.6.1999, B 1148/98, VfSlg 15496/1999).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150215.X02Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013