RS Vwgh 2001/5/10 98/15/0215

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auflistung der (ernannten und entsendeten) Senatsmitglieder in der erforderlichen Anzahl nach § 270 Abs 1 BAO, die sich nach den Ausführungen der belBeh nach dem - zufälligen - Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode und der Neunominierung von Mitgliedern richtet, bedeutet keine Festlegung einer Reihenfolge, welche die Heranziehung des nächstgenannten Mitgliedes erst bei nachweislicher Verhinderung des vorher (oder der vorher) genannten Mitglieder erlaubte. Zu einer solchen Anwendung einer "Stellvertreterregelung" auch innerhalb des Kreises der dem Berufungssenat nach § 270 Abs 1 BAO zugewiesenen ernannten und entsendeten Mitglieder zwingt eine laut Beschwerde geforderte "verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften der BAO" nicht. So ist das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Bereich der Verwaltung auf die zuständige staatliche Behörde als solche bezogen. Es garantiert nicht bestimmte Organwalter oder eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungssenate (Hinweis VfGH E 8.6.1999, B 1148/98, VfSlg 15496/1999).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150215.X02

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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