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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0021 E 10. Mai 2001Rechtssatz
Für geldwerte Vorteile legt § 15 Abs 2 EStG 1988 fest, dass diese (etwa Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für Geld enthält § 15 EStG 1988 keine ausdrückliche Regelung; der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass Geld inländischer Währung mit dem Nominalwert anzusetzen ist. Die Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG beruhen auf einer nominellen, dh von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung (Hinweis E 5.5.1992, 87/14/0087).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150020.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013