RS Vwgh 2001/5/10 2001/15/0020

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0021 E 10. Mai 2001

Rechtssatz

Für geldwerte Vorteile legt § 15 Abs 2 EStG 1988 fest, dass diese (etwa Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Für Geld enthält § 15 EStG 1988 keine ausdrückliche Regelung; der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass Geld inländischer Währung mit dem Nominalwert anzusetzen ist. Die Einkünfteermittlungsvorschriften des EStG beruhen auf einer nominellen, dh von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung (Hinweis E 5.5.1992, 87/14/0087).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150020.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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