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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §263 Abs2;Rechtssatz
Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (Hinweis E 15.9.1999, 98/13/0153; E 29.3.2001, 99/14/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150215.X01Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013