RS Vwgh 2001/5/10 95/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2001
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bis zur Novelle der BAO mit BGBl I Nr 1999/28 in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen der Wiederaufnahmeantrag vor dem 13. Jänner 1999 gestellt worden ist, muss bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (Hinweis E 27.8.1998, 98/13/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150084.X01

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten