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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die bis zur Novelle der BAO mit BGBl I Nr 1999/28 in jenen Fällen anzuwenden ist, in denen der Wiederaufnahmeantrag vor dem 13. Jänner 1999 gestellt worden ist, muss bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages (Hinweis E 27.8.1998, 98/13/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150084.X01Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012