RS Vwgh 2001/5/10 98/15/0028

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Ein Ereignis kann dann als "unvorhergesehen" angesehen werden, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150028.X01

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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