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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Ein Ereignis kann dann als "unvorhergesehen" angesehen werden, wenn die Partei dieses tatsächlich nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150028.X01Im RIS seit
29.08.2001