RS Vwgh 2001/5/10 2001/15/0020

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §28 Abs3;
EStG 1988 §28 Abs6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/15/0021 E 10. Mai 2001

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall hat der Abgabepflichtige Herstellungsaufwendungen mit Krediten finanziert. Er erhält einen laufenden Zuschuss, der gem § 28 Abs 6 EStG 1988 mit dem Nominalwert von den Herstellungsaufwendungen in Abzug zu bringen ist. Die vom Abgabepflichtigen auf § 14 BewG oder alternativ auf die "Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung" gestützte Abzinsung dieses Betrages ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150020.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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