RS Vwgh 2001/5/10 2001/15/0061

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Veröffentlicht am 10.05.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Der Geschäftsführer ist jenes Organ der Gesellschaft, welchem die Vertretung und Geschäftsführung obliegt. Unabhängig davon, ob ein Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist oder nicht, obliegt im daher die Leitungsfunktion. Dieser - bei jedem handelsrechtlichen Geschäftsführer vorliegende - Umstand steht aber Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150061.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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