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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Verfahrensvorschriften bei Herbeiführung eines Bescheides durch gerichtlich strafbare Handlung die Durchbrechung der Rechtskraft von Amts wegen und zeitlich unbegrenzt zulassen, ist als Ausdruck des Grundsatzes zu sehen, dass bei einem besonders schwer wiegenden, in strafgesetzlich verpöntem Handeln liegenden Fehler bei der Erzeugung eines Rechtsaktes dem öffentlichen Interesse an der objektiven Rechtmäßigkeit des Zustandekommens von Rechtsakten der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit des betreffenden Aktes einzuräumen ist. Eine an diesem Grundsatz orientierte Interpretation von § 70 SchUG ergibt, dass auch in einem nach der zitierten Vorschrift zu führenden Verfahren - einschließlich des unter die Regelung des § 70 Abs 1 lit f SchUG fallenden Verfahrens, in dem das "Externistenprüfungszeugnis über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung" ausgestellt wird - der Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG in dessen sinngemäßer Anwendung zum Tragen kommt. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist kein Anhaltspunkt zu gewinnen, dass § 70 SchUG in einem für die dort genannten Verfahren die Wiederaufnahme selbst wegen "Erschleichens" der Zulassung durch gerichtlich strafbare Handlung ausschließenden Sinn auszulegen wäre. Der im Beschwerdefall maßgebliche Fehler liegt innerhalb des durch den Wiederaufnahmstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG bestimmten Fehlerkalküls. Er konnte in einem entsprechenden Verfahren aufgegriffen werden. Davon ausgehend war für die Erlassung eines eine absolute Nichtigkeit des Vorprüfungszeugnisses feststellenden Bescheides kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X07Im RIS seit
20.07.2001