RS Vfgh 2002/2/28 V64/01 ua

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
FAG 1993 §15 Abs3 Z5
KanalgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 17.08.93 §4 Z3 litb
Tir KanalisationsG §3
WasserleitungsgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 17.08.93 §4 Z3 litb

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung einer über der Median-Menge liegenden Mindestmenge als Grundlage für eine Mindestgebühr bzw Bereitstellungsgebühr in der Wasserleitungsgebühren- bzw Kanalgebührenordnung einer Gemeinde wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Zweitwohnsitze nicht ausschlaggebend; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Rechtssatz

Aufhebung jeweils des §4 Z3 litb der WasserleitungsgebührenO und der KanalgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom 17.08.1993.

Die durchschnittlichen Verbrauchsmengen lagen deutlich über der Mindestmenge von 200 m3. Der Anteil jener Objekte, deren Verbrauch unter dieser Mindestmenge lag, umfaßte jedoch wesentlich mehr als die Hälfte aller angeschlossenen Objekte; die Median-Menge lag also unter der Mindestmenge.

Die Kosten, die der Gemeinde durch die bloße Bereitstellung entstehen, können nicht höher sein als die Gesamtkosten der Anlage, weil sie selbst einen Teil davon ausmachen. Die Mindestmenge darf in der Regel nicht über der durchschnittlichen Verbrauchsmenge aller Objekte liegen, also nicht über dem arithmetischen Mittel aller einzelnen Wasserverbrauchsmengen, und sie darf jedenfalls dann, wenn sich die Verbrauchsmengen kraß ungleichmäßig verteilen, auch nicht über der Median-Menge liegen. Möglicherweise ist es zulässig, bei der durchschnittlichen bzw. der Median-Menge nur auf die ständigen Bewohner abzustellen. Dies braucht aber nicht weiter untersucht zu werden. Denn die Zweitwohnsitze bzw. deren Bewohner machten im vorliegenden Fall nur einen kleinen Teil jener Objekte bzw. Personen aus, deren Verbrauch unter der Mindestmenge liegt.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf die Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die vor der Aufhebung verwirklicht worden waren.

(Anlaßfall B2307/98, E v 28.02.02, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • V 64/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.2002 V 64/01 ua

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Finanzausgleich, Kanalisation, Abgaben Kanalisation, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V64.2001

Dokumentnummer

JFR_09979772_01V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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