RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs6 Z4;

Rechtssatz

Die durch Art II Abs 6 Z 4 EGVG normierte Ausnahme von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze gilt ausdrücklich nicht für das Verfahren der Zulassung zu einer Prüfung. Über die Zulassung zu einer Prüfung ist im Allgemeinen in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise, also mit Bescheid, zu entscheiden (vgl zB das hg Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl 93/12/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X03

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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