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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Beseitigung des "Externistenprüfungszeugnisses über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung" aus Anlass der Wiederaufnahme erübrigt sich ein normativer Abspruch über die - das Vorliegen von Leistungsbeurteilungen bloß vortäuschenden - Vermerke im Prüfungskatalog und im Vorprüfungszeugnis, die sich auf in bestimmten Fächern vorgeblich abgelegte Vorprüfungen beziehen, mangels Ablegung dieser Prüfungen aber ohne rechtliche Wirkung sind. Angesichts dieser Wirkung der Wiederaufnahme bedarf es somit keines Bescheides, mit dem die "absolute Nichtigkeit" von "Leistungsbeurteilungen" festgestellt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X08Im RIS seit
20.07.2001