RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
SchUG 1974 §42 Abs10 idF 1986/211;
SchUG 1986 §42 Abs10;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Beseitigung des "Externistenprüfungszeugnisses über die Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung" aus Anlass der Wiederaufnahme erübrigt sich ein normativer Abspruch über die - das Vorliegen von Leistungsbeurteilungen bloß vortäuschenden - Vermerke im Prüfungskatalog und im Vorprüfungszeugnis, die sich auf in bestimmten Fächern vorgeblich abgelegte Vorprüfungen beziehen, mangels Ablegung dieser Prüfungen aber ohne rechtliche Wirkung sind. Angesichts dieser Wirkung der Wiederaufnahme bedarf es somit keines Bescheides, mit dem die "absolute Nichtigkeit" von "Leistungsbeurteilungen" festgestellt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X08

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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