Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Anknüpfung des Wiederaufnahmstatbestandes an eine "gerichtlich strafbare Handlung" (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG) ist nicht zweifelhaft, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Spruch des Strafurteils - in den Grenzen der Rechtskraft desselben - auszugehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X16Im RIS seit
20.07.2001