RS Vwgh 2001/5/14 2000/10/0198

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Veröffentlicht am 14.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Anknüpfung des Wiederaufnahmstatbestandes an eine "gerichtlich strafbare Handlung" (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG) ist nicht zweifelhaft, dass die Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Spruch des Strafurteils - in den Grenzen der Rechtskraft desselben - auszugehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100198.X16

Im RIS seit

20.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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